• Versandkostenfrei ab 650€
  • Für landw. Betriebe und Unternehmen
  • Schnelle und zuverlässige Lieferung

Käuferinformation zu Pflanzenschutzmitteln

Für Pflanzenschutzmittel, die nur an berufliche Anwender abgegeben werden dürfen, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zum Kauf ein Sachkundenachweis im Scheckkartenformat erforderlich. Bei ATR Landhandel ist jedes sachkundepflichtige Pflanzenschutzmittel explizit mit dem Hinweis „Nur für den beruflichen Anwender!“ gekennzeichnet. Wenn Sie ein Pflanzenschutzmittel, das einen Sachkundenachweis erfordert, erwerben möchten, müssen Sie uns eine Kopie Ihres Sachkundenachweises und Ihres Personalausweises zukommen lassen. Wie dieses funktioniert, sehen Sie hier.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat in einem Käuferinformationsblatt einige Informationen zur Abgabe und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Versand- und Internethandel zusammengestellt. Wir bitten Sie, die zusammengestellten Käuferinformationen vor dem Erwerb von Pflanzenschutzmitteln genau zu lesen:

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss streng nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Das gilt auch für die übersandten Pflanzenschutzmittel. Insbesondere sind die Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes in der aktuellen Fassung zu beachten. Verstöße gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Deshalb ist ATR Landhandel als Versandhändler verpflichtet, alle Erwerber über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere über Verbote und Beschränkungen – zu unterrichten.

Die Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend ihrer Gebrauchsanleitung angewandt werden. Führen Sie nur die darin aufgeführten Anwendungen durch, d.h. halten Sie sich streng an die genannten Anwendungsgebiete, Aufwandmengen, Anwendungsbestimmungen/Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen. Auf folgende Verbote bzw. Beschränkungen wird gesondert hingewiesen:

  • Es besteht ein absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchG) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen…), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufer) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
  • Die Anwendung von z.B. Totalherbiziden mit dem Wirkstoff Glyphosat auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewendet werden. Die in der Gebrauchsanleitung genannten Abstände zu Gewässern wie Flüssen, Bächen, Seen, Gräben, Gartenteichen sind unbedingt einzuhalten. Gesonderte Abstandsregelungen gelten in einzelnen Bundesländern.
  • Zum Schutz des Grundwassers darf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten dann nicht erfolgen, wenn dies in der Gebrauchsanleitung aufgeführt ist.
  • Sind Pflanzenschutzmittel als bienengefährlich gekennzeichnet, dürfen sie grundsätzlich nicht an blühenden Pflanzen sowie an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden (auf Honigtau an den Pflanzen achten), angewendet werden. Für die Anwendung innerhalb eines Umkreises von 60 m um einen Bienenstand innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs ist die Zustimmung des Imkers erforderlich.
  • Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Hinweise zum Schutz des Pflanzenschutzmittel-Anwenders (insbesondere Schutzkleidung) sind zu beachten.

Für weitere Fragen erreichen Sie uns unter info@atr-landhandel.de oder Sie wenden sich direkt an den Pflanzenschutzdienst in Ihrem Bundesland. Informationen finden Sie in der Rubrik „Service“ unter: www.wasser-und-pflanzenschutz.de. Informationen zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln finden Sie darüber hinaus auf der Seite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter www.bvl.bund.de.