Für
Pflanzenschutzmittel, die nur an berufliche Anwender abgegeben werden dürfen, ist nach § 23 Abs. 1 Satz
1 PflSchG zum Kauf ein Sachkundenachweis im Scheckkartenformat erforderlich. Bei
ATR Landhandel ist jedes sachkundepflichtige Pflanzenschutzmittel explizit mit dem
Hinweis „Nur für den beruflichen Anwender!“ gekennzeichnet. Wenn Sie ein Pflanzenschutzmittel, das einen
Sachkundenachweis erfordert, erwerben möchten, müssen Sie uns eine Kopie Ihres Sachkundenachweises und
Ihres Personalausweises zukommen lassen. Wie dieses funktioniert, sehen Sie hier.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat in einem
Käuferinformationsblatt einige Informationen zur Abgabe und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im
Versand- und Internethandel zusammengestellt. Wir bitten Sie, die zusammengestellten Käuferinformationen
vor dem Erwerb von Pflanzenschutzmitteln genau zu lesen:
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss streng nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Das gilt
auch für die übersandten Pflanzenschutzmittel. Insbesondere sind die Regelungen des
Pflanzenschutzgesetzes in der aktuellen Fassung zu beachten. Verstöße gegen die Bestimmungen des
Pflanzenschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet werden
können.
Deshalb ist ATR Landhandel als Versandhändler verpflichtet, alle Erwerber über die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere über Verbote und Beschränkungen – zu unterrichten.
Die Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend ihrer Gebrauchsanleitung angewandt werden. Führen Sie
nur die darin aufgeführten Anwendungen durch, d.h. halten Sie sich streng an die genannten
Anwendungsgebiete, Aufwandmengen, Anwendungsbestimmungen/Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen. Auf folgende
Verbote bzw. Beschränkungen wird gesondert hingewiesen:
Es besteht ein absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchG) von
Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und
Plätzen…), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufer) und in und unmittelbar an
oberirdischen Gewässern.
Die Anwendung von z.B. Totalherbiziden mit dem Wirkstoff Glyphosat auf Freilandflächen, die nicht
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer
Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle
nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen
jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch
Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu
einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern
angewendet werden. Die in der Gebrauchsanleitung genannten Abstände zu Gewässern wie Flüssen,
Bächen, Seen, Gräben, Gartenteichen sind unbedingt einzuhalten. Gesonderte Abstandsregelungen gelten
in einzelnen Bundesländern.
Zum Schutz des Grundwassers darf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten
dann nicht erfolgen, wenn dies in der Gebrauchsanleitung aufgeführt ist.
Sind Pflanzenschutzmittel als bienengefährlich gekennzeichnet, dürfen sie grundsätzlich nicht an
blühenden Pflanzen sowie an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden (auf Honigtau an den Pflanzen
achten), angewendet werden. Für die Anwendung innerhalb eines Umkreises von 60 m um einen
Bienenstand innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs ist die Zustimmung des Imkers erforderlich.
Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Hinweise zum Schutz des Pflanzenschutzmittel-Anwenders
(insbesondere Schutzkleidung) sind zu beachten.
Für weitere Fragen erreichen Sie uns unter info@atr-landhandel.de oder
Sie wenden sich direkt an den Pflanzenschutzdienst in Ihrem Bundesland. Informationen finden Sie in der
Rubrik „Service“ unter: www.wasser-und-pflanzenschutz.de. Informationen zu
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln finden Sie darüber hinaus auf der Seite des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter www.bvl.bund.de.
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